15. Januar 2021 – von IRÉN RAB
Besser gesagt: die EU hat keine allgemeine gesetzgeberische Kompetenz speziell für den Schutz nationaler Minderheiten, keine Kompetenz für Fragen wie die Verwendung von Regional- oder Minderheitensprachen, sei es in der öffentlichen Bildung oder in anderen Bereichen. Diese Fragen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
In der Europäischen Union leben etwa 50 Millionen Menschen, die einer nationalen Minderheit oder Sprachminderheit angehören. „The Minority SafePack“ ist eine europäische Bürgerinitiative für die Vielfalt Europa von 2017, die fünfte erfolgreiche Initiative, die von über 1 Million Bürgerinnen und Bürgern in der gesamten EU unterstützt wurde. https://europa.eu/citizens-initiative/initiatives/details/2017/000004_de Das Paket wurde von Ungarn initiiert, einer Nation, von der ein Drittel, also 3 Millionen Menschen außerhalb der Landesgrenze, als nationale Minderheiten leben.
Die Initiative zielte darauf ab, den Schutz von Personen, die einheimischen nationalen und sprachlichen Minderheiten angehören, zu verbessern. „Trotz den Bemühungen der Kommission und anderer europäischer Institutionen, herrschen weiterhin signifikante Lücken im Bereich des Minderheitenschutzes in Europa; Diskriminierung und soziale Ausgrenzung von Minderheitenangehörigen sind weit verbreitet und die meisten Regional- und Minderheitensprachen sind gefährdet. Die
Kommission hinterlässt bisweilen den Anschein, Verstöße gegen die Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten nicht öffentlich ansprechen zu wollen.“ – so wurde in der Initiative formuliert.
In ihrer Antwort bewertet die Kommission jetzt die Vorschläge der Organisatoren sorgfältig und legt dar, wie bestehende und kürzlich verabschiedete EU-Rechtsvorschriften die verschiedenen Aspekte dieser Initiative unterstützen. Ferner zeigt sie in der Antwort weitere Folgemaßnahmen auf.
Laut der 20seitigen Antwort hat die Europäische Union keine Zuständigkeit für die einheimischen nationalen Minderheiten, https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/3/2021/DE/C-2021-171-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF weil ihre Rechte sowieso im Vertrag gesichert werden. Gemäß Artikel 2 des Vertrags sind „die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“
In Artikel 3 heißt es weiter, dass die Union den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt. Diese Vielfalt ist daher ein immanenter Bestandteil der europäischen Identität. Durch einen Rechtsrahmen wird sichergestellt, dass die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewahrt werden.
Artikel 21 der Charta der Grundrechte verbietet Diskriminierung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit sowie der Sprache. Gemäß Artikel 22 der Charta achtet die Union die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.
Unterstützend dazu bestehen konkrete Initiativen zum Verbot von Diskriminierung wieder Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
Die für Werte und Transparenz zuständige Vizepräsidentin der Kommission Věra Jourová erklärte: Die Achtung der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören, ist einer der zentralen Werte der Union, und die Kommission ist entschlossen, diese Agenda zu fördern.“ Sie hat nicht erwähnt welche Minderheiten. Die einheimischen, nationalen Minderheiten sicher nicht. Brussel und die Nationen sind von einander weit weg.
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/qanda_21_82
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