Jakobinischer Wandel Ungarns

2. Juli 2026 The European Conservative von Richard J. Schenk

Wie ich bereits früher dargelegt habe, lassen sich die verfassungsrechtlichen Herausforderungen Ungarns nicht auf die Regierungszeit Viktor Orbáns reduzieren. Es war ein grundlegendes Missverständnis westlicher und liberaler Eliten, die Komplexität der ungarischen Politik darauf zu verkürzen, Orbán in immer neuen Variationen als korrupten Diktator zu etikettieren. Dieses schlichte Narrativ ersparte ihnen die Mühe, sich ernsthaft mit den vielschichtigen Realitäten der ungarischen Politik und ihrer verfassungsrechtlichen Ordnung auseinanderzusetzen. Meine zentrale These lautet hingegen, dass das prägende Merkmal des ungarischen politischen Systems seit dem demokratischen Übergang von 1989 eine außergewöhnlich majoritäre Verfassungsordnung ist. Orbán hat diese institutionelle Architektur meisterhaft genutzt und sie nach 2010 weiter ausgebaut – erfunden hat er ihre innere Logik jedoch nicht.

Die eigentliche verfassungsrechtliche Schlüsselfrage nach der Wahl vom April 2026 lautete daher nie bloß, ob die Ära Orbán zu Ende gehen würde. Entscheidend war vielmehr, ob die neue Tisza-Regierung die außerordentlichen Machtbefugnisse, die sie von ihren Vorgängern seit 1990 geerbt hatte, bewusst begrenzen würde – oder ob sich diese Instrumente als zu verlockend erweisen würden, um freiwillig auf sie zu verzichten. In meinem vorherigen Beitrag habe ich diese Frage bewusst offengelassen und Péter Magyar einen Vertrauensvorschuss gewährt. Mit der Ankündigung der „Operation Fegefeuer“, eines umfassenden Pakets von Änderungen des Grundgesetzes und weiterer zentraler Verwaltungsgesetze, das auf die Demontage der bisherigen Ordnung abzielt, hat Magyar diese Frage nun eindeutig beantwortet.

Er hat sich für den Weg der vollständigen Eskalation entschieden.

Magyar und seine Anhänger rechtfertigen die „Operation Fegefeuer“ erwartungsgemäß als außergewöhnliche Notwendigkeit – als Voraussetzung für die Schaffung einer neuen Verfassungsordnung und für den personellen Neuanfang nach sechzehn Jahren Fidesz-Herrschaft. Tatsächlich stimmten bei der Wahl im April 3,4 Millionen Wähler (53,2 Prozent) für die Tisza-Partei, und Hunderttausende unterstützen ihren Vorsitzenden weiterhin mit beinahe missionarischem Eifer.

Insofern hat der Ministerpräsident formal durchaus recht, wenn er sich auf ein demokratisches Mandat beruft. Doch selbst ein strikt majoritäres System legitimiert keine „Diktatur der Mehrheit“.

Deshalb drängen sich zwei grundlegende Fragen auf: Ist die Regierung Péter Magyars lediglich die radikalste Ausprägung jener hypermajoritären Ordnung, die Ungarn bereits zuvor geprägt hat? Oder beginnt ihre Herrschaft inzwischen, die tragenden Grundprinzipien der Demokratie selbst zu verbiegen – oder gar zu durchbrechen?

Ein überstürztes Ritual des Konsenses

Bereits die ersten Verfassungsänderungen einer neuen Regierung geben Aufschluss über ihr verfassungsrechtliches Selbstverständnis. Vor diesem Hintergrund verdienen die von der Regierung Magyar vorgeschlagenen 16. und 17. Änderungen des ungarischen Grundgesetzes weit mehr Aufmerksamkeit, als ihre einzelnen Bestimmungen auf den ersten Blick vermuten lassen.

Schon das Verfahren der Verfassungsänderung ist bemerkenswert.

Im Wahlprogramm hatte die Tisza-Partei eine umfassende verfassungsrechtliche Erneuerung versprochen, getragen von breiter gesellschaftlicher Beteiligung und nationaler Versöhnung. Von diesem Anspruch blieb jedoch wenig übrig.

Die am 20. Mai eingebrachte 16. Verfassungsänderung wurde ohne jede ernsthafte öffentliche Konsultation innerhalb von nur drei Wochen durch das Parlament gebracht und bereits am 15. Juni verabschiedet. Die am 22. Juni angekündigte 17. Änderung wurde zwar von einer Online-„Volkskonsultation“ begleitet, diese erwies sich jedoch lediglich als Feigenblatt. Die Konsultation endete am 27. Juni, die Ergebnisse wurden drei Tage später veröffentlicht. Dass dabei ein nahezu nordkoreanisch anmutender Konsens zustande kommen würde, stand von Beginn an außer Frage.

Magyar wandte sich ausschließlich an loyale Anhänger seiner eigenen Partei, hat er sein Versprechen einer nationalen Versöhnung bereits durch das gewählte Verfahren selbst gebrochen. Noch weit schwerer wiegt jedoch der Inhalt dieser Verfassungsänderungen.

Die Lex mehr als Orbán: Die 16. Verfassungsänderung

Die folgenreichste Bestimmung der 16. Verfassungsänderung führt eine lebenslange Amtszeitbegrenzung von insgesamt acht Jahren für das Amt des Ministerpräsidenten ein. Ihre eigentliche Brisanz liegt jedoch in ihrer ausdrücklichen Rückwirkung: Angerechnet wird jede Amtszeit eines Regierungschefs seit 1990.

Unmittelbar betroffen ist Viktor Orbán, der insgesamt zwanzig Jahre im Amt war und damit dauerhaft von einer Rückkehr an die Regierungsspitze ausgeschlossen wäre. Die Regelung trifft jedoch ebenso ehemalige sozialistische Ministerpräsidenten. Péter Medgyessy dürfte höchstens noch vier Jahre regieren, Gordon Bajnai ebenfalls, während Ferenc Gyurcsány lediglich noch dreieinhalb Jahre blieben. Da sowohl Gyurcsány als auch Bajnai das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und in den vergangenen Jahren erhebliche politische Energie auf ein mögliches Comeback verwendet haben, bedeutet diese Verfassungsänderung faktisch die politische Enthauptung der alten sozialliberalen Führungsriege. (Dem nahezu hundertjährigen ehemaligen Ministerpräsidenten Péter Boross wünschen wir an dieser Stelle weiterhin gute Gesundheit.)

Magyars Strategie ist dabei kaum zu übersehen: Er will sowohl die Führung von Fidesz als auch die alte linksliberale Elite ausschalten, um die Hegemonie seiner zentristischen Partei auf beiden Seiten des politischen Spektrums dauerhaft abzusichern.

Dass erfahrene Staatsmänner auch im fortgeschrittenen Alter erfolgreich an die Macht zurückkehren können, ist historisch keineswegs ungewöhnlich. Konrad Adenauer wurde mit 74 Jahren erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und führte das Land vierzehn Jahre lang – bis heute gilt seine Kanzlerschaft als eine der erfolgreichsten der deutschen Nachkriegsgeschichte.

In nahezu keiner parlamentarischen Demokratie der Welt existiert eine Amtszeitbegrenzung für den Regierungschef. Anders als in Präsidialsystemen ist die Exekutivgewalt in parlamentarischen Systemen auf das Kabinett verteilt und bleibt stets vom Vertrauen einer Parlamentsmehrheit abhängig. Eine starre Amtszeitbegrenzung widerspricht dieser institutionellen Logik. Zu den wenigen Ausnahmen zählt Thailand, dessen Verfassung von 2017 eine Achtjahresgrenze vorsieht. Selbst dort entschied jedoch das Verfassungsgericht ausdrücklich, dass diese Regelung nicht rückwirkend angewendet werden dürfe. Hätte man eine solche Bestimmung in Ungarn – so fragwürdig sie verfassungsrechtlich auch sein mag – rechtsstaatlich sauber einführen wollen, hätte sie frühestens ab den Parlamentswahlen 2030 gelten dürfen. Der amtierende Ministerpräsident hätte folglich erst ab 2038 von ihr erfasst werden können.

Die verfassungsrechtliche Guillotine: Die 17. Verfassungsänderung

Die 17. Verfassungsänderung bildet den eigentlichen Kern der „Operation Fegefeuer.“

Sie stellt einen umfassenden Angriff auf die verbliebenen Strukturen des von Fidesz geprägten Staates dar.

Zwar umfasst sie eine Vielzahl einzelner Regelungen, doch stechen insbesondere drei Eingriffe hervor, die sämtliche Gewalten des Staates betreffen.

Die auffälligste Bestimmung sieht die sofortige Abberufung des Staatspräsidenten Tamás Sulyok vor. Dieser war erst 2024 von der parlamentarischen Mehrheit aus Fidesz und KDNP für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt worden. Bereits während des Wahlkampfes hatte Péter Magyar erhebliches politisches Kapital darauf verwendet, das Staatsoberhaupt öffentlich zu attackieren und dessen Rücktritt bis zum 31. Mai zu verlangen. Nachdem Sulyok dies verweigert hatte, griff die Regierung kurzerhand zum verfassungsrechtlichen Beil. Im Entwurf heißt es unmissverständlich:

„Am Tag nach dem Inkrafttreten der 17. Verfassungsänderung endet die Amtszeit des amtierenden Präsidenten der Republik.“

Bemerkenswert ist dabei weniger das politische Ziel als vielmehr das gewählte Verfahren. Der Regierung hätten zwei verfassungsrechtlich legitime Wege offen gestanden: Sie hätte das Amt des Staatspräsidenten zu einem direkt vom Volk gewählten Amt umgestalten oder das im Grundgesetz vorgesehene reguläre Amtsenthebungsverfahren einleiten können.

Aus rein politischen Gründen entschied sie sich jedoch nicht für einen geordneten rechtsstaatlichen Weg, sondern für die sofortige Liquidierung des Amtsinhabers.

Auch die Legislative bleibt von den Eingriffen nicht verschont. Künftig sollen für Abgeordnete des Parlaments ebenfalls Höchstamtszeiten von zwölf Jahren gelten. Praktischerweise betrifft diese Regelung keinen einzigen derzeitigen Abgeordneten der Tisza-Partei – wohl aber nahezu ausschließlich die Opposition. Fidesz und KDNP, die seit 1990 die ungarische Politik maßgeblich geprägt haben, würden ihre gesamte erfahrene Führungsriege verlieren. Die rechtsgerichtete Partei Mi Hazánk müsste auf etwa die Hälfte ihrer Fraktion verzichten, einschließlich ihres Vorsitzenden. Ebenso hart träfe die Neuregelung die politische Linke:

Der überwiegende Teil ihrer langjährigen Spitzenpolitiker wäre künftig von einer Kandidatur ausgeschlossen, wodurch ein Wiederaufstieg der Linken nahezu unmöglich würde. Selbst prominente Orbán-Kritiker wie der grüne Abgeordnete Ákos Hadházy fielen unter diese Regelung.

Als erste Kritik laut wurde, reagierte Magyar demonstrativ gelassen und erklärte unter dem Beifall seiner Anhänger, eine Amtszeitbegrenzung von lediglich acht Jahren für Abgeordnete wäre womöglich sogar die bessere Lösung.

Auch die Justiz bleibt von den Umwälzungen nicht verschont. Die 17. Verfassungsänderung führt erneut eine obligatorische Altersgrenze von siebzig Jahren für Richter des Verfassungsgerichts ein. Dadurch würden der Präsident des Gerichts sowie drei weitere Richter ihr Amt verlieren. Péter Magyar erhielte damit bereits innerhalb seiner ersten Amtszeit die Möglichkeit,

das politische Kräfteverhältnis am Verfassungsgericht grundlegend zu seinen Gunsten zu verändern.

An diesem Punkt lässt sich die eingangs gestellte Frage bereits beantworten. Péter Magyar nutzt seine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit ohne jede erkennbare institutionelle Selbstbeschränkung. Weder traditionellen Verfassungsorganen noch gewachsenen politischen Konventionen oder der verfassungsrechtlichen Kultur des Landes bringt er besonderen Respekt entgegen.

Seine Rechtfertigung lautet, das Wählervotum verleihe ihm das Mandat, die Spielregeln des politischen Systems grundlegend neu zu schreiben.

Die entscheidende Frage bleibt jedoch bestehen: Ist eine Regierung, die vorgibt, politische Normalität und Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen, nicht dabei, eben diese Prinzipien in einem bislang beispiellosen Ausmaß selbst zu demontieren?

Die Logik der verbrannten Erde

„Operation Fegefeuer“ ist keine Sprache der nationalen Versöhnung. Selbst wenn man die Prämisse akzeptierte, dass die vorherige Regierung unter Viktor Orbán ein autokratisches System errichtet habe, vollziehen sich demokratische Übergänge nicht durch ein politisches Fegefeuer.

Nicht einmal die alliierten Siegermächte kündigten nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in Deutschland eine Politik der verbrannten Erde an.

Der Wiederaufbau einer stabilen demokratischen Ordnung setzt schmerzhafte politische Kompromisse mit den Eliten des alten Regimes voraus. Wer dagegen dauerhaft eine Klasse politischer Ausgestoßener schafft, verhindert ihre Integration in die neue Ordnung – und schafft zugleich einen dauerhaften Anreiz, eben diese Ordnung eines Tages wieder zu zerstören.

Péter Magyar hat keinerlei Versuch unternommen, die Oppositionsparteien in den Aufbau seiner neuen verfassungsrechtlichen Ordnung einzubeziehen; nicht einmal seine eigene Parlamentsfraktion wird in nennenswertem Umfang konsultiert. Seine Maßnahmen sind vielmehr offen darauf ausgerichtet, politische Konkurrenten auszuschalten – in erster Linie Fidesz-KDNP, aber ebenso Mi Hazánk und die Reste der alten Linken. Anstatt langfristige Stabilität zu schaffen, erhöht dieses Vorgehen die Wahrscheinlichkeit, dass ein künftiger Regierungswechsel das gesamte von Magyar errichtete verfassungsrechtliche Gebäude ebenso kompromisslos wieder einreißen wird.

Der Abbau des Rechtsstaats in beispiellosem Ausmaß

Die Sorge über Péter Magyars Feldzug gegen die Institutionen der Republik beschränkt sich längst nicht mehr auf das politische Lager von Fidesz. Auch András Schiffer, der frühere Vorsitzende der grünen Partei LMP und einer der profiliertesten Kritiker der von den Orbán-Regierungen in den 2010er Jahren vorgenommenen Verfassungsreformen, erhebt deutliche Einwände.

Nach seiner Auffassung dienen die neuen Amtszeitbegrenzungen für Abgeordnete und den Ministerpräsidenten offensichtlich dazu, sowohl die heutige als auch jede künftige Opposition gegen die Tisza-Regierung politisch zu enthaupten.

Schiffer weist darauf hin, dass seine eigene Partei zwar bereits im Wahlprogramm von 2010 vergleichbare Amtszeitbegrenzungen vorgeschlagen habe. Diese seien jedoch niemals rückwirkend gedacht gewesen – anders als die nun vorgesehene 16. Verfassungsänderung – und hätten keineswegs ausschließlich einer einzigen politischen Kraft genutzt. Ebenso erinnert er daran, dass Viktor Orbán nach seinem Wahlsieg 2010 trotz erheblicher politischer Spannungen niemals versucht habe, den damaligen Staatspräsidenten László Sólyom vorzeitig aus dem Amt zu drängen. Stattdessen habe Fidesz schlicht das reguläre Ende von Sólyoms Amtszeit abgewartet.

Zu einem ähnlichen Urteil gelangt auch der Politikwissenschaftler Gábor Török. Er vergleicht die geplante Neubesetzung des Verfassungsgerichts infolge der Wiedereinführung einer verbindlichen Altersgrenze mit den Folgen der Fidesz-Zweidrittelmehrheit des Jahres 2010. Damals erhöhte Fidesz-KDNP die Zahl der Verfassungsrichter von zehn auf fünfzehn und erhielt dadurch die Möglichkeit, auf einen Schlag fünf neue Richter zu wählen. Doch selbst aus Kreisen, die Orbáns Verfassungspolitik jahrelang scharf kritisiert hatten, kommt nun Widerspruch. So äußerte auch Amnesty International Ungarn erhebliche Bedenken gegen den verfassungsrechtlichen Eingriff, der auf die Absetzung von Staatspräsident Tamás Sulyok abzielt. Die Organisation verteidigte dabei ausdrücklich nicht dessen politische Amtsführung. Vielmehr argumentierte sie, dass selbst ein umstrittenes Staatsoberhaupt Anspruch auf die rechtsstaatlichen Garantien seines Amtes habe und dass ausschließlich das im Grundgesetz vorgesehene Amtsenthebungsverfahren einen legitimen Weg zu seiner Absetzung darstelle.

Das Ausmaß der in kürzester Zeit beschlossenen Eingriffe sowie die offenkundigen Verstöße gegen grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien hat schließlich 42 ungarische Wissenschaftler aus den Bereichen Rechts- und Sozialwissenschaften alarmiert. Viele von ihnen gehörten über Jahre zu den schärfsten akademischen Kritikern des Orbán-Systems und veröffentlichten jüngst – nicht ohne Ironie – auf Verfassungsblog, einer Plattform, die Viktor Orbán traditionell ausgesprochen kritisch gegenübersteht, einen gemeinsamen offenen Brief.

Darin fordern sie die neue parlamentarische Supermehrheit auf, bei der Neubesetzung staatlicher Spitzenämter verfassungsrechtliche Selbstbeschränkung walten zu lassen.

Zwar erkennen sie an, dass ein so deutlicher Wahlsieg personelle Veränderungen rechtfertigt. Zugleich formulieren sie jedoch drei grundlegende Anforderungen: Erstens müsse auf juristische Manipulationen und verfassungsrechtliche „Tricks“ verzichtet werden. Zweitens dürften tiefgreifende Strukturänderungen der Verfassung nicht unter dem Vorwand eilbedürftiger Personalentscheidungen vorgenommen werden. Drittens müssten sämtliche Neubesetzungen in transparenten und nachvollziehbaren Verfahren erfolgen. Nur eine solche Kultur der Selbstbegrenzung, so die Autoren, könne den Rechtsstaat tatsächlich stärken und das Vertrauen in unabhängige Institutionen wiederherstellen.

Verfassungsrechtliche Kontinuität vs. totale Politik

Péter Magyar reagierte auf diese akademischen und juristischen Kritikpunkte mit seiner charakteristischen Spotthaltung und bekräftigte seine Politik. Auf die Frage, wie künftige Amtsträger – sei es der neue Präsident oder die neuen Richter am Verfassungsgericht – darauf vertrauen könnten, nicht von einer zukünftigen Mehrheit kurzerhand abgesetzt zu werden, antwortete Magyar: „Sie können sicher sein, im Amt zu bleiben, wenn sie das Volk respektieren, das seinen Willen bei den Wahlen im April 2026 zum Ausdruck gebracht hat.“

Eine Antwort ganz nach dem Geschmack der Jakobiner.

Diese Aussage offenbart eine grundlegende Umkehrung der verfassungsmäßigen Regierungsführung. Unabhängige Verfassungsämter existieren gerade deshalb, um Wechsel der parlamentarischen Mehrheiten zu überdauern. Präsidenten, Verfassungsrichter und Zentralbankpräsidenten erhalten feste, sich überschneidende Amtszeiten nicht, weil von ihnen erwartet wird, dass sie in jedem Handeln politisch neutral sind, sondern weil institutionelle Kontinuität selbst ein zentraler Verfassungswert ist. Ihre Legitimität leitet sich aus dem dauerhaften Rahmen des Verfassungsrechts ab, nicht aus den wechselnden Strömungen des Wahlvertrauens.

Die sich abzeichnende Logik der Tisza-Regierung kehrt dieses Paradigma vollständig um. Wenn unabhängige Ämter nach Belieben der regierenden Mehrheit besetzt werden, hören sie auf, stabilisierende Institutionen zu sein, und werden zu bloßen verlängerten Armen des Parteikriegs. Diese totale Politisierung dient zwar Magyars unmittelbaren taktischen Bedürfnissen, untergräbt aber den Staat grundlegend.

Anstatt Institutionen vor politischen Zyklen zu schützen, knüpft sie die Kontinuität der Rechtsordnung an das Ergebnis der letzten Wahl.

Die wahre verfassungsrechtliche Herausforderung, vor der Ungarn steht, war nie der bloße Austausch einer herrschenden Elite durch eine andere. Péter Magyars Versprechen ist bereits zu kurzsichtig; und in der Praxis verändert er das Wesen des ungarischen Konstitutionalismus. Dabei könnte er sich durchaus übernehmen und seine Regierung zum letzten, turbulenten Kapitel eines 36-jährigen Zyklus verfassungsrechtlicher Eskalation machen.

Die politische Logik hinter diesen tiefgreifenden Veränderungen scheint eine Strategie der permanenten Mobilisierung zu sein – ein fortwährender Feldzug gegen innere Feinde, der darauf abzielt, seine Gegner dauerhaft aus dem Gleichgewicht zu bringen. Dies verschafft der Regierung Zeit, um sich vor schwer lösbaren Problemen wie der Wiederbelebung des Wirtschaftswachstums zu drücken. Doch ironischerweise hat diese Strategie Magyar bereits auf Kollisionskurs mit Brüssel gebracht.

Der neue Ministerpräsident ist bereits auf zwei große institutionelle Hindernisse gestoßen. Erstens löste sein Versuch, EU-Kommissar Olivér Várhelyi zum Rücktritt zu zwingen, eine verdeckte Intervention von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und EVP-Chef Manfred Weber aus. Zweitens führten Magyars Versuche, in seiner Eile, Ungarn auf den Euro vorzubereiten, den Präsidenten der Ungarischen Nationalbank willkürlich abzusetzen, zu einer scharfen Rüge durch die Präsidentin der Europäischen Zentralbank, Christine Lagarde.

Péter Magyars Tisza-Partei ist fest in der Europäischen Volkspartei verankert. Mit der Zeit könnte die EVP durchaus erkennen, dass ihre verfrühten Jubelrufe über Viktor Orbáns Wahlniederlage einen sehr hohen politischen Preis hatten.

Quelle: https://europeanconservative.com/articles/analysis/hungarys-jacobin-turn


Autor, Richard J. Schenk ist ein „Research Fellow“ im MCC Brüssels

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