Das Aus­misten beginnt: Vermögensverwaltungs- stiftungen im öffentlichen Interesse

18. Juni 2026 Legal Tribune Online – lto.de von Herbert Küpper

Ungarn neue Regierung ändert die Verfassung, um die Fidesz-Herrschaft aufzuarbeiten: Zeitgrenze für Ministerpräsidenten, Entideologisierung und Rückholung des zweckentfremdeten öffentlichen Vermögens. Die Bedeutung erläutert Herbert Küpper.

Im April 2026 gewann Péter Magyar die ungarischen Parlamentswahlen und beendete 16 Jahre Fidesz-Herrschaft. Er versprach u.a. die Rückkehr zur innen- und außenpolitischen Normalität und die Aufarbeitung der „state capture“ (Staatseroberung) durch die Regierung Orbán. Dank der Zweidrittelmehrheit kann die neue Regierung die in der Orbán-Verfassung von 2011 eingebauten Vetopositionen Fidesz-treuer Amtsträger aufheben.

Die Regierung Magyar überlegt, eine gänzlich neue Verfassung zu schaffen, so wie Orbán nach seinem Wahlsieg 2010 ein neues, auf seine ideologische Richtung zugeschnittenes Grundgesetz erlassen hat. Bis es so weit ist, wird das Parlament die vorhandene Verfassung noch an etlichen Stellen ändern müssen,

um Magyars Wahlziele, darunter die politische und juristische Aufarbeitung der 16 Jahre Fidesz-Herrschaft, umsetzen zu können.

Ein erster Schritt ist die „Sechzehnte Änderung von Ungarns Grundgesetz“, die das Parlament am 15. Juni 2026 verabschiedete und die einen Tag später in Kraft trat.

Zeitgrenze für den Regierungschef

Die erste Maßnahme ist die zeitliche Begrenzung des Ministerpräsidentenamtes. Der ungarische Ministerpräsident ist der Chef der Regierung und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Er ist das politische Zentrum, da der Präsident der Republik ähnlich dem deutschen Bundespräsidenten v.a. zeremonielle Aufgaben hat. Er ist daher mit dem deutschen Bundeskanzler gut vergleichbar.

Nunmehr darf dieselbe Person maximal acht Jahre lang das Ministerpräsidentenamt bekleiden, wobei alle Amtszeiten zusammengerechnet werden. Das gilt auch für vergangene Amtszeiten ab dem 2. Mai 1990, d.h. dem ersten frei gewählten Parlament. Nach Ablauf von acht Jahren endet das Amt automatisch. Damit ist eine weitere Amtszeit von Orbán ausgeschlossen. Auch Amtsinhaber Magyar wird ggf. nach zwei Legislaturperioden das Amt aufgeben müssen.

Die ungarische Regelung kann Anstöße für die deutsche Debatte um eine Begrenzung der Amtsdauer der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers liefern

– derzeit ist in Deutschland eine Wiederwahl unbegrenzt möglich. In Ungarn, dessen Regierungssystem in nicht wenigen Punkten mit dem deutschen vergleichbar ist, werden wir beobachten können, wie sich eine Zeitobergrenze auf das politische Leben auswirkt.

Ende der Schutzpflicht einer nebulösen “christlichen Identität”

Dem ungarischen Grundgesetz von 2011 wurde von Anfang an zu Recht vorgeworfen, es sei durchideologisiert und propagiere nur die politische Richtung der Regierungspartei Fidesz. Diese Ideologisierung steigerte sich im Laufe der Zeit durch weitere Verfassungsänderungen, die v.a. den Kulturkampf der ungarischen Regierung gegen die Moderne in den Text des Grundgesetzes trugen.

Die jetzige Verfassungsänderung hebt Art. R) Abs. 4 ersatzlos auf. Diese 2018 in die Verfassung eingefügte Vorschrift machte allen Staatsorganen „den Schutz von Ungarns verfassungsmäßiger Identität und christlicher Kultur“ zur Pflicht. 2023 wurde sie um die Ermächtigung ergänzt, eine Identitätsschutzbehörde zu errichten.

Mit der Aufhebung von Art. R) Abs. 4 verschwindet das Christentum nicht aus dem ungarischen Grundgesetz, denn die Präambel, die gemäß Art. R) Abs. 3 an der Normativkraft der Verfassung teilnimmt, erwähnt es an mehreren Stellen.

Was sich ändert ist die Verfassungspflicht für Staatsbehörden, die nebulöse „christliche Identität“ zu schützen.

In der Praxis hat sie bislang keine Rolle gespielt, weder das Verfassungsgericht noch der Gesetzgeber oder die Verwaltung haben sich auf sie berufen.

Keine gesetzliche Grundlage mehr für Identitätsschutzbehörde

Von größerer praktischer Relevanz ist, dass auch die verfassungsrechtliche Grundlage für eine Identitätsschutzbehörde wegfällt. Diese Behörde wurde 2023 in Gestalt des sog. Souveränitätsschutzamtes errichtet. Seine Aufgabe lag u.a. in der Aufdeckung ausländischer Zahlungen mit Einfluss auf die Wahlen in Ungarn.

Dem Souveränitätsschutzamt wurde vorgeworfen, die Opposition einzuschüchtern und zu drangsalieren, hingegen die aus dem Ausland an die Regierung, die Fidesz-Partei und parteinahe Einrichtungen fließenden Gelder mit keinem Wort zu thematisieren. Die substanziellen Zahlungen, die aus dem ungarischen Staatshaushalt an ausländische Parteien flossen, fielen ohnehin nicht in die Prüfzuständigkeit des Amtes. Nach der Streichung der verfassungsrechtlichen Grundlagen wurde die Behörde Ende Juni bereits geschlossen. 

Stiftungen zugunsten von Orbán und seinen Verbündeten

Der Regierung Orbán und der regierenden Fidesz-Partei wurde seit langem „state capture“ vorgeworfen, d.h. die Verwendung staatlicher Mittel für eigene Zwecke.

Die Beendigung der Korruption und die Rückholung der „gestohlenen“ öffentlichen Gelder war eines der Hauptthemen in Wahlkampf von Magyar.

Der Erwartungsdruck der ungarischen Öffentlichkeit ist groß, obwohl man sich klar ist, dass die Rückforderung zweckentfremdeter öffentlicher Mittel ein längerer Prozess sein wird.

Eines der Instrumente, staatliche Mittel ohne haushaltsrechtliche und rechtsstaatliche Bindungen und ohne Kontrolle und Transparenz für die Zwecke der Partei oder für die Bereicherung des Ministerpräsidenten, seiner Familie und der systemnahen Oligarchen zu verwenden, waren besondere Stiftungen, die angeblich gemeinnützige Zwecke oder öffentliche Aufgaben wahrnahmen.

Anders als reguläre Stiftungen brauchten diese sog. „Vermögensverwaltungsstiftungen im öffentlichen Interesse“ nicht in das Register juristischer Personen eingetragen zu werden. Es ist daher nicht möglich, unabhängige Informationen über die Zahl und Ausstattung dieser Stiftungen zu erhalten. Die jetzige Änderung hebt die verfassungsrechtliche Grundlage der Vermögensverwaltungsstiftungen ersatzlos auf.

Stiftungsrechte gehen auf den Staat über

Ein erster Schritt zur Sicherstellung ihres Vermögens ist eine neue Regelung in den Schlussvorschriften des Grundgesetzes. Ihr Anknüpfungspunkt ist die Institution der „Vermögensverwaltungsstiftung im öffentlichen Interesse“. Die Verfassungsänderung erfasst sämtliche derartige Stiftungen und unterscheidet nicht zwischen „guten“ und „schlechten“. Vermögensverwaltungsstiftungen im öffentlichen Interesse gelten kraft Rechts- und Organisationsform als bemakelt, was den Realitäten der Regierung Orbán entspricht.

Die Verfassungsänderung leitet ex lege die Stifterrechte auf den ungarischen Staat über. Mit der Zuweisung der Stifterrechte

kann der Staat kraft allgemeinem Stiftungsrechts Zugriff auf das Stiftungsvermögen, ihre Aufgabenerfüllung und Organe nehmen. Er kann zudem die Stiftung auflösen.

Das ergibt sich bereits aus dem einfach-gesetzlichen Stiftungsrecht, wird aber in der Verfassungsänderung noch einmal wiederholt, was aus Gründen der Rechtsklarheit und der Normenhierarchie sinnvoll ist.

Wenn der Staat eine solche Stiftung aufhebt, erwirbt er kraft Verfassung den Teil des Stiftungsvermögens, der aus staatlichen Quellen stammt. Das umfasst auch die Erträge derartigen Vermögens.

Die Definition dieser Vermögensobjekte wird im Einzelfall noch Probleme aufwerfen. Sie zu lösen ist Aufgabe des Gesetzes, das die Verfassungsänderung in Aussicht stellt. Das neue Gesetz zur Umsetzung des Ungarn-Konditionalitäts-Beschlusses von 2022 intensiviert den staatlichen Zugriff auf Stiftungsorgane und -interna, enthält aber noch keine Vollregelung der Vermögens- und Eigentumsfragen.

Im Rahmen der bisher vorhandenen lückenhaften Angaben scheint sich ein nicht geringer Teil derartigen Stiftungsvermögens außerhalb von Ungarn zu befinden. Ob der Ex-lege-Eigentumserwerb des ungarischen Staates wirksam ist, wird in solchen Fällen vielleicht auch deutsche Gerichte beschäftigen.

Autor, Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper ist Geschäftsführer und wissenschaftlicher Referent für ungarisches Recht des Institut für Ostrecht an der Universität Regensburg und lehrt an der deutschsprachigen Andrássy Universität Budapest. 

Originalerscheinung: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ungarn-aenderung-verfassung-aufarbeitung-zeitgrenze-praesident-vermoegen-korruption?

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